Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml

Einkommensteuergesetz Kommentar

2. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-482-65342-1

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Kanzler, Kraft, Bäuml - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 89 Antrag

Julia Wilhelm (Januar2017)
Hinweis:

BStBl 2013 I 1022.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift

1AltEinkG v. : In § 89 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Verpflichtung zur Beantragung einer Zulage- bzw. Versicherungsnummer durch den mittelbar Zulageberechtigten nach § 79 Satz 2 EStG aufgenommen. Zur Vereinfachung sieht § 89 Abs. 1a EStG hierfür die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Anbieters vor.

JStG 2008 v. : Die Datenübermittlung wird auf die Datenfernübertragung beschränkt.

II. Tatbestandsvoraussetzungen

2Der Antrag auf Zulage hat der Zulageberechtigte i. S. d. § 79 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (abrufbar unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Altersvorsorge_Fachaufsicht/Formulare/formulare_node.html) innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahrs bei dem Anbieter i. S. d. § 80 EStG zu stellen, bei dem der Altersvorsorgevertrag abgeschlossen worden ist. Bei Beantragung einer Kinderzulage sind ergänzende Angaben auf einem gesonderten Vordruck erforderlich. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist; gegebenenfalls kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden. § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG enthält Vorgaben für die Antragstellung beim Vorliegen mehrere Altersvorsorgeverträge. Mittelbar Zulageberechtigte i. S. d. § 79 Satz 2 EStG haben üb...

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