Jörg Kuntzmann, Martin Weber

Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter

20. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61778-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-58690-3

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Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter (20. Auflage)

E. Lösungen

I. Jahresabschluss

Lösung zu Fall 1 6 Punkte

Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand.

Durch die Nutzung des Patentes im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufgrund der generellen Aufgabenstellung (Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns) erfolgt keine Aktivierung.

Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.

Ergänzungsaufgabe:

Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB nicht, so dass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB mit seinen Herstellungskosten in Höhe von 283.500 € zu aktivieren und unter der Position § 266 Abs. 2 B.I.3 HGB „fertige Erzeugnisse und Waren“ auszuweisen wäre.

Buchung:

fertige Erzeugnisse und Waren an Bestandsveränderungen283.500 €

Lösung zu Fall 2 19 Punkte

Es liegt ein Finanzierungsleasingvertrag vor; in diesem Fall ein Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption. Für die Entscheidung der Bilanzierung ist das BStBl I 1971 S. 264

Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter

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