Michael Schönknecht, Benjamin Küchenhoff, Wolfgang Huchatz

Lehrbuch Abgabenrecht für Zölle und Verbrauchsteuern

2. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-60932-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-63792-6

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Lehrbuch Abgabenrecht für Zölle und Verbrauchsteuern (2. Auflage)

Abschnitt 3: Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

1351Die Abgabenordnung regelt das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in ihrem achten Teil (§§ 369 ff. AO). Dieser ist in vier Abschnitte unterteilt:

  • Materielle Strafvorschriften (1. Abschnitt: §§ 369 bis 376 AO);

  • Materielle Bußgeldvorschriften (2. Abschnitt: §§ 377 bis 384 AO);

  • Strafverfahren (3. Abschnitt: §§ 385 bis 408 AO);

  • Bußgeldverfahren (4. Abschnitt: §§ 409 bis 412 AO).

1352Das europäische Recht enthält keine eigenen straf- oder bußgeldrechtlichen Regelungen. Damit ist der achte Teil der AO auch für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG uneingeschränkt anwendbar.

1353Die Tatbestände des Steuerstrafrechts sind – mit Ausnahme der §§ 148 und 149 StGB – Blanketttatbestände. Erst im Zusammenspiel mit den Vorschriften des materiellen Steuerrechts ergibt sich die Strafbarkeit eines konkreten Verhaltens. So erschließt sich beispielsweise bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erst im Zusammenhang mit den Vorschriften des materiellen Steuerrechts, wann die Tatbestandsmerkmale der „Steuererheblichkeit“ bzw. der „Steuerverkürzung“ erfüllt sind.

§ 369 Abs. 2 AO bestimmt, dass für Steuerstraftaten die allgemeinen Grundsätze über das Strafrecht gelten, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Damit ist insbesondere der Allgemeine Teil des

Lehrbuch Abgabenrecht für Zölle und Verbrauchsteuern

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