Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner

Einkommensteuergesetz Kommentar

5. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-65345-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 81a Zuständige Stelle

Julia Wilhelm (Januar 2020)

1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Nach § 81a EStG haben die zuständigen Stellen der zentralen Stelle i. S. des § 81 EStG die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG erforderlichen persönlichen Daten der nicht pflichtversicherten Zulageberechtigten (Beamte und Personen, deren Versorgung sich nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen richtet) zu übermitteln. Um dies zu ermöglichen, müssen die Zulageberechtigten gegenüber der zuständigen Stelle ihr Einverständnis zur Weitergabe von persönlichen Daten an diese erklären. Solange dieses Einverständnis nicht erteilt ist, ist der Betroffene nicht zulageberechtigt, weil er – noch – keine „nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigte“ Person i. S. von § 79 Satz 1 EStG ist.

2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift wurde mit AltEinkG v. geändert. Die Regelung war ursprünglich in § 10a Abs. 1a EStG enthalten und wurde zur besseren Lesbarkeit in § 81a EStG übertragen.

Mit EigRentG v. wurde die Vorschrift an die entsprechende Änderung des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG angepasst und Satz 1 Nr. 5 eingefügt.

3Tatbestandsvoraussetzungen: Die Vorschrift ist erforderlich, da die DRV Bund als zentrale Stelle nur für die Pflichtversicherten über die für das Verfahren der Altersvorsorgezul...

Einkommensteuergesetz Kommentar

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.