EEG 2023 § 56

Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien [1]

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber [2]

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

  1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

  2. für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Teil 4 neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .