SGB III § 427a

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Vierter Abschnitt: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch

§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten [1]

(1) Für Personen, die in der Zeit vom bis zum Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet

  1. von Amts wegen

    1. über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu, die allein deshalb abgelehnt worden sind, weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung nicht berücksichtigt worden sind, wenn die Entscheidung am noch nicht unanfechtbar war,

    2. über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1 genannten Mutterschaftsleistungen bisher nicht oder nur vorläufig entschieden worden ist;

  2. im Übrigen auf Antrag.

Fundstelle(n):
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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 427a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 538) mit Wirkung v. 1. 5. 2007.